Kosten

Anwälte sind teuer – dabei handelt es sich um eine weit verbreitetete Sichtweise. Richtig ist, dass ein Anwalt zwar Geld kostet, allerdings oft nicht so viel, wie Sie vielleicht befürchten.

Wir klären die Kosten jederzeit individuell und im Vorfeld mit Ihnen ab. Als Service bieten wir Ihnen außerdem an, die Deckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abzuklären.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Sie staatlich durch Verfahrenskostenhilfe/beratungshilfe/Pflichtverteidigerbestellung unterstützt. Dies kann gerne vorab beim Erstgespräch bzw. der telefonischen Terminsvereinbarung abgeklärt werden.

Zivilrecht

Bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen bemisst sich die Höhe der Kosten grundsätzlich nach dem im Gesetz festgelegten Gebührenrahmen. Dieser orientiert sich am Gegenstandswert. Es fallen feste Gebühren an, die entsprechend gestaffelt sind.

Diese Kosten bewegen sich abhängig von der Bedeutung der Angelegenheit, der wirtschaftlichen Situation des Auftraggebers, der rechtlichen Schwierigkeit und dem Umfang der Tätigkeit in einem gesetzlich vorgegebenen Rahmen des RVG.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, gehört es zu unserem Service die entsprechende Deckungsanfrage einzuholen. Somit können Sie von vornherein den Kostenrahmen abschätzen und bei einer bestehenden Deckung fällt für Sie allenfalls die Selbstbeteiligung an, die Sie mit Ihrer Versicherung vereinbart haben.

Gerne können wir Ihnen alternativ eine entsprechende Honorarvereinbarung anbieten. Die Kosten können jederzeit im Vorfeld individuell besprochen werden.

Arbeitsrecht

Die Kosten einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung werden im Regelfall durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Ansonsten gelten für das arbeitsgerichtliche Verfahren Sondervorschriften. Eine Kostenerstattung für die obsiegende Partei im erstinstanzlichen Verfahren findet grundsätzlich nicht statt. Das bedeutet, dass der Mandant bei einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung einschließlich der ersten Instanz nicht fürchten muss, die Kosten des Gegners bei Verlieren eines Prozesses oder einer außergerichtlichen Auseinandersetzung zu bezahlen. Er muss regelmäßig nur für seine eigenen Kosten aufkommen soweit diese nicht durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt sind. Auch bei Einreichen einer Klage muss abweichend vom normalen zivilrechtlichen Prozess kein Kostenvorschuss bezahlt werden. Kosten fallen nur dann an, wenn es zu einer arbeitsrechtlichen Entscheidung kommt (Beispiel: Urteil). In den meisten Fällen gibt es auf Grund einer vorgeschalteten Güteverhandlung mit dem Arbeitsrichter Einigungen, sodass keinerlei Gerichtskosten anfallen.

Selbstverständlich kann auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt werden.

Strafrecht

Bei einer strafrechtlichen Vertretung gibt es für den Rechtsanwalt einen so genannten Gebührenrahmen bei verschieden anfallenden Gebührentatbeständen. Die Gebühren sind im Regelfall nicht durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Etwas anderes gilt je nach Versicherungsvertrag mit dem Rechtsschutzversicherern im Wesentlichen nur für fahrlässige Straßenverkehrsdelikte. Bei diesen Vorfällen (Trunkenheitsfahrt, fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr u. a.) erhält man bei Bestehen einer Kfz-Rechtsschutzversicherung regelmäßig unproblematisch eine Rechtsschutzdeckung.

Wird ein Strafverfahren eingeleitet und die Anklage ist noch nicht erhoben, werden die Kosten des Verteidigers bei Einstellung des Verfahrens wegen des Fehlen eines hinreichenden Tatverdachtes oder mangels öffentlichen Interesse nicht durch die Staatskasse erstattet. Diese Kosten bewegen sich abhängig von der Bedeutung der Angelegenheit, der wirtschaftlichen Situation des Auftraggebers, der rechtlichen Schwierigkeit und dem Umfang der Tätigkeit in einem gesetzlich vorgegebenen Rahmen des RVG.

Wird die Anklage eröffnet und der Angeklagte erzielt im Verfahren einen Freispruch, so werden die Kosten nachträglich bei der Staatskasse geltend gemacht und gegebenenfalls wieder an den Mandanten zurückbezahlt. Zudem gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Pflichtverteidigerbeiordnung. Wir arbeiten je nach Absprache zu den gesetzlichen Gebühren oder teilweise mit entsprechenden Honorarvereinbarungen.